Wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner (noch) bei einer anderen Krankenkasse versichert sind/ist, dann können Sie die Versicherung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen, wenn die allgemeine Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt wird.
Dazu ein Beispiel:
Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse
| (mindestens 18 Monate Mitglied): | 15. Februar |
| Ablauf des übernächsten Kalendermonats: | 30. April |
| Versicherung bei unserer BKK: | 1. Ma |
In die Bindungsfrist von 18 Monaten wird die Zeit der Kündigungsfrist voll eingerechnet. Unterbrechungen der Mitgliedschaft, zum Beispiel durch eine kostenfreie Familienversicherung, begründen keine neue Bindungsfrist, maßgebend ist die Gesamtdauer der Versicherung.
Die 18-monatige Bindungsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Mitgliedschaft bei der bisherigen und erneut nach einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse. Ein Arbeitgeberwechsel allein löst kein neues Kassenwahlrecht aus, d. h. die Bindungsfrist läuft weiter.
Die allgemeine Bindungsfrist gilt dann nicht, wenn Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ihn erhöht oder eine Prämienzahlung vermindert. Die Mitgliedschaft kann dann bis zur erstmaligen Fälligkeit gekündigt werden. Die Krankenkasse informiert darüber mindestens einen Monat vor der Veränderung. Geschieht dies nicht, verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend. Dabei ist die übliche zweimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn Sie kündigen, müssen Sie weder den erstmaligen noch den erhöhten Zusatzbeitrag zahlen. Sollten Sie einen Wahltarif mit einer 3-jährigen Bindungsfrist bei Ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben, gilt weder die allgemeine Bindungsfrist noch dieses Sonderkündigungsrecht.
Ihre bisherige Krankenkasse prüft nach Eingang Ihrer Kündigung die Bindungsfrist:
Sobald wir die Kündigungsbestätigung erhalten, stellen wir Ihnen umgehend eine Mitgliedsbescheinigung aus, die Sie bitte schnellstmöglich Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Gerne senden wir diese Bescheinigung auch direkt an Ihre Firma – sagen Sie uns einfach Bescheid.
Erhält der Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung der BKK nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist, wird die Kassenwahl leider ungültig und Sie verbleiben bei Ihrer bisherigen Krankenkasse.
Bei fristgerechter Vorlage nimmt der Arbeitgeber die Abmeldung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse und die Anmeldung zu unserer BKK vor. Sie sind dann Mitglied unserer BKK und erhalten ab dem ersten Tag volle Leistungsansprüche – ohne Wenn und Aber!
Sofern Sie unmittelbar vor Beginn der Mitgliedschaft bei der BKK seit mehr als 18 Monaten nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (sondern z. B. familienversichert) waren, ist weder eine Kündigung noch eine Kündigungsbestätigung,erforderlich. Sie können sofort unserer BKK beitreten.
Ein unbeschränktes Krankenkassenwahlrecht steht zu, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt werden: