Pflichtmitgliedschaft
Arbeitnehmer in der Krankenversicherung
Jeder Arbeitnehmer mit einem mehr als geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis ist - bis aus wenige Ausnahmen, z. B. nach Vollendung des 55. Lebensjahres - in der Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Freiwillige Mitgliedschaft
Sobald Ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze die des laufenden und des nächsten Jahres überschreitet, sind Sie in der Krankenversicherung versicherungsfrei. Ihre BKK IHV führt Ihre bisherige Mitgliedschaft gern als freiwillige Mitgliedschaft weiter.
Wer überprüft das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Ihr Arbeitgeber prüft das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Er prüft, ob sowohl die laufende als auch in vorausschauender Betrachtung die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Jahres überschritten wird. Dabei gilt nur das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Regelmäßiges Arbeitsentgelt ist das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden bei der Ermittlung berücksichtigt, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Familienzuschläge/Kinderzuschläge werden nicht berücksichtigt.
Wie geht es weiter?
Ihr Arbeitgeber übersendet uns eine Änderungsmeldung. Sobald uns diese vorliegt, erhalten Sie ein Schreiben über die Umwandlung Ihrer bisherigen Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft. Sie erhalten ebenso Ihren Beitragsbescheid. Sie haben die Möglichkeit, diesem Schreiben zu widersprechen.
Wie berechnen sich die Beiträge?
Die Beiträge berechnen sich nach der Beitragsbemessungsgrenze, die der Gesetzgeber jedes Jahr neu bestimmt. Diese ist, genau wie der Beitragssatz, bei allen Krankenkassen gleich.
Die Beitragsbemessungsgrenze
Für das Jahr 2012 wurde die Beitragsbemessungsgrenze auf 3.825,00 Euro festgelegt. Die Beiträge berechnen sich daher von 3.825,00 Euro und ggf. von Ihrer Rente. Beträgt Ihr Entgelt z. B. 5.000,00 Euro brutto und erhalten Sie keine Rente, werden die Beiträge nur von 3.825,00 Euro berechnet.
Beiträge ab dem 01.01.2012 Krankenversicherung Pflegeversicherung
allgemeiner Beitragssatz 592,88 Euro 74,59 Euro
ermäßigter Beitragssatz 569,93 Euro 74,59 Euro
Sofern Sie kinderlos und älter als 23 Jahre sind, zahlen Sie einen Zuschlag zur Pflegeversicherung von 9,56 Euro.
Muss ich die Beiträge allein zahlen?
Nein, Sie erhalten einen Beitragszuschuss zur Kranken-und Pflegeversicherung von Ihrem Arbeitgeber.
Wer zahlt die Beiträge?
Je nach Absprache mit Ihrem Arbeitgeber zahlt er die Beiträge für Sie wie bisher oder Sie zahlen die Beiträge selbst. Hierfür können Sie einen Dauerauftrag einrichten oder Sie erteilen uns eine Einzugsermächtigung.
Wer zahlt den ermäßigten und wer den allgemeinen Beitragssatz?
Jeder Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche bezahlt den allgemeinen Beitragssatz. Der ermäßigte Beitragssatz ist z. B. von Altersteilzeitbeschäftigten in der Freistellungsphase zu zahlen.
Wie beantrage ich den Zuschuss von meinem Arbeitgeber?
Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir übersenden Ihnen eine Bescheinigung zur Beantragung des Beitragszuschusses zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 257 Sozialgesetzbuch V).