Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine freiwillige Krankenversicherung abzuschließen:
- Personen, deren Krankenversicherungspflicht erlischt, zum Beispiel wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld oder bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit), bei Überschreiten der Altersgrenze eines Studenten oder der Jahresarbeitsentgeltgrenze (d. h., wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze überstiegen hat; gilt auch für Berufsanfänger).
- Familienangehörige, deren Versicherung endet (für Ehegatten bei Scheidung) oder bei Kindern wegfällt, weil der andere Elternteil privat versichert ist und ein höheres Einkommen erzielt.
Voraussetzung ist, dass
- in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder
- unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate eine gesetzliche Versicherung bestanden hat.
Für die freiwillige Mitgliedschaft ist eine schriftliche Mitteilung an unsere BKK erforderlich, die innerhalb einer 3-monatigen
Anzeigefrist (gerechnet nach Beendigung der letzten Mitgliedschaft/Versicherung) eingehen muss.