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Familienversicherung

Die BKK IHV bietet nicht nur Ihnen einen umfassenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz, sondern Ihrer ganzen Familie. Ihr Ehepartner bzw. Lebenspartner (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften) und Ihre Kinder sind bei uns ohne zusätzlichen Beitrag versichert, wenn sie nicht anderweitig versichert sind.

Dies gilt für alle Familienmitglieder, die kein eigenes Einkommen haben oder deren eigenes Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (monatlich 360 €; monatlich 400 € für die, die einen Mini-Job haben).
Für Ihre Kinder besteht die kostenfreie Familienversicherung

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  • bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie in schulischer/ beruflicher Ausbildung sind oder ein freiwilliges soziales Jahr ableisten

Behinderte Kinder sind ohne Altersbegrenzung bei der BKK IHV versichert, wenn sie wegen der Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Die Behinderung muss allerdings bereits während eines Anspruches auf Familienversicherung eingetreten sein.

§ 10 Sozialgesetzbuch V Familienversicherung lautet:

Absatz 1

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1.     ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.     nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.     nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.     nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.     kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Das Gleiche gilt bis zum 31. Dezember 2013 für eine Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Absatz 3

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Unser exklusives Angebot für Familien: BKK IHV FamClub
Alle Kunden, die zusammen mit ihren Kindern bei uns versichert sind, können die Extras, Leistungs- und Serviceangebote unseres FamClubs nutzen. Unser Service Plus bietet Ihnen ein MEHR in den Bereichen Information, Vorsorge, Freizeit und Organisation. Unser Angebot ist konsequent familienfreundlich.