Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. Sie entsteht jedoch nur dann, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt ist. Seit dem 1. Januar 2009 gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz, er beträgt derzeit 14,9 %.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern übernimmt die Rentenversicherung als Anteil am Krankenversicherungsbeitrag 7 % der Rente. Den verbleibenden Beitragsanteil von 7,9 % Prozent haben die Rentner allein zu zahlen.