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Sexuelle Belästigung

Hier finden Sie Informationen zu den folgenden Themen:

  • Was versteht man unter sexueller Belästigung?
  • Was tun?
  • Was tun, wenn die Beschwerde ohne Erfolg bleibt?
  • Was muss der Arbeitgeber tun?

Was versteht man unter sexueller Belästigung?

Das Gesetz definiert den Tatbestand der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz als "jedes vorsätzliche sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt". Dazu gehören natürlich alle sexuellen Handlungen und Verhaltensweisen, die schon im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind,  ferner Handlungen mit sexuellem Inhalt, die im Strafgesetzbuch nur unter den Auffangtatbestand der Beleidigung fallen. Hierunter fallen insbesondere sexuell bestimmte Berührungen.

Ferner  fallen unter sexuelle Belästigung auch Bemerkungen sexuellen Inhaltes, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass diese vom Belästigten erkennbar abgelehnt werden. Schließlich definiert das Gesetz auch das "zeigen und sichtbare Anbringen von pornografischen Darstellungen" als sexuelle Belästigung. Wenn einer der Angestellten dies erkennbar ablehnt, darf im Betrieb also kein "Porno-Kalender" mehr aufgehängt werden. Hier schafft die schwammige Formulierung des Gesetzes sofort Probleme: Wann ist eine Darstellung "pornografisch"? Wirklich fassbare Definitionen gibt es dafür nicht.  Auch Definitionsversuche der Rechtsprechung, nach der die reine Darstellung des nackten menschlichen Körpers keine Pornografie sei, sondern die Darstellung "erkennbar anreißerisch und aufstachelnd" sein müsse, um Pornografie zu sein, hilft nicht sehr viel weiter. Im Zweifel sollte der Arbeitgeber lieber auch die Entfernung eines dieser Gegenstände (z.B. Kalender) anordnen, wenn sich eine seiner weiblichen Angestellten an den Bildern stört.

Was tun?

Wer Opfer einer sexuellen Belästigung wird, hat zunächst das Recht, sich zu beschweren. Bringt die Beschwerde nichts, kann er unter bestimmten Umständen die Arbeit verweigern. Bringt auch das nichts, kann er notfalls – ggf. sogar fristlos – kündigen.

Die Beschwerde:

Sie ist der Einstieg und die erste normalerweise zu ergreifende Maßnahme. Nachdem eine solche Beschwerde natürlich einigen Wirbel verursacht, sollte man sich in größeren Betrieben vorab an den Personalrat oder den Betriebsrat wenden und sich zuvor mit ihm absprachen, damit man ggf. Rückhalt hat. Wichtig ist es vor allen Dingen, die Erfolgsaussichten und die Konsequenzen einer Beschwerde vorab auszuloten.

Eine Beschwerde kann nur dann aussichtsreich sein, wenn der Betroffene die sexuelle Belästigung auch beweisen kann. Darin liegt häufig das größte Problem. Denn vor allem schwerwiegendere Belästigungen ereignen sich ja oft ohne Zeugen. Das führt dann regelmäßig dazu, dass der oder die Belästigte schweren Herzens auf eine Beschwerde verzichten muss. Immerhin kann man, wenn die Gefahr neuerlicher Belästigung besteht, dafür sorgen, dass beim nächsten Mal ein Zeuge in der Nähe ist, um dann anschließend entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Beschwerdeinstanz ist bei einer Belästigung durch einen Kollegen der Vorgesetzte bzw. die Personalabteilung, bei einer Belästigung durch den Vorgesetzten die Geschäftsleitung. Erfolgt die Belästigung direkt von höchster Stelle, hat eine Beschwerde als solche zwar eigentlich keinen Sinn mehr.

Was tun wenn die Beschwerde ohne Erfolg bleibt?

Es besteht nun die Möglichkeit der (teilweisen) Arbeitsverweigerung bzw. der Versetzung innerhalb des Betriebes hin in einen Bereich, in dem man mit dem Belästigteren keinen Kontakt mehr hat.

Vor der Arbeitsverweigerung sollte man sich jedoch auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen, da eine Arbeitsverweigerung auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Gleiches gilt für die ggf. in Betracht kommende fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB.

Bevor man zu solchen Maßnahmen greift, sollte man natürlich zuvor genau überprüft haben, ob man dazu auch wirklich berechtigt ist und ob die Vorgehensweise Aussicht auf Erfolg hat. Auf die schwierige Beweislage sei hier nochmals ausdrücklich hingewiesen. So traurig es ist: In der Praxis lässt sich für den Betroffenen eben gerade wegen der schwierigen Beweislage häufig nichts machen.

Was kann und muss der Arbeitgeber tun?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet jeder Beschwerde nachzugehen und den vorgebrachten Sachverhalt zu prüfen. Alle Beteiligten (auch von beiden Seiten genannte Zeugen) sind anzuhören. Kommt der Arbeitgeber zum dem Schluss, dass eine sexuelle Belästigung vorliegt, so muss er geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Diese können von Abmahnungen (z.B. bei anzüglichen Bemerkungen) bis hin zu Versetzungen der Beteiligten oder der Kündigung des Belästigers (in besonderst schweren Fällen) reichen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeweils das mildeste noch wirksame Mittel zu ergreifen, darf aber andererseits auch nicht zu wenig tun
Ziel des Arbeitgebers sollte es sein, Vorfälle wie die beklagten, in Zukunft auf Dauer zu unterbinden, damit der Belästigte in Zukunft geschützt ist und außerdem im Betrieb klar wird, dass die Geschäftsleitung solche Vorfälle nicht als Kavaliersdelikte ansieht.