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Behandlungsfehler (Kunstfehler)

Was versteht man unter Behandlungsfehlern?

"Behandlungsfehler" wird im juristischen Sprachgebrauch definiert als eine nicht angemessene, zum Beispiel nicht sorgfältige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandlung durch einen Arzt. Er kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit (Tun oder Unterlassen) betreffen zum Schaden des Patienten. Sowohl beim Eingreifen in Notfällen und dem dazu gehörenden Transport, in der ärztlichen Praxis, bei Hausbesuchen oder im Krankenhaus. Dabei kann der Fehler rein medizinischen Charakters sein, sich auf organisatorische Fragen beziehen, oder es kann sich um Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen handeln. Auch fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken zählen zu Behandlungsfehlern. Eine Verletzung der therapeutischen Aufklärung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig als grober Behandlungsfehler zu werten.

Ein Behandlungsfehler kann jedoch auch folgenlos bleiben. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers hat daher nur dann für den Arzt strafrechtliche oder zivilrechtliche (Schmerzensgeld/ Schadenersatz) Konsequenzen, wenn er bei dem Patienten zu einem Schaden geführt hat. Wichtig ist hier, dass ein Behandlungsfehler den Schaden nicht tatsächlich verursachen muss, es reicht schon, wenn er ihn verursachen könnte. Wird eine weitere Maßnahme nötig, haftet der Arzt, der den Fehler gemacht hat, auch für eventuelle Fehler des nachbehandelnden Arztes.

Was können Sie tun, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten?

Sollte bei Ihnen der Verdacht aufkommen, dass ein Behandlungsfehler im Sinne der obigen Definition vorliegt, informieren Sie uns bitte umgehend.

Die BKK IHV kann Sie zu diesem Thema eingehend beraten und die von Ihnen vorgebrachten Punkte entsprechend weiter verfolgen. Darüber hinaus wurden zur Prüfung von Beschwerden und Haftungsfragen bei vermuteten Behandlungsfehlern von der Ärzteschaft in Deutschland Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern eingerichtet.

Soll immer sofort ein Anwalt mit ins Boot geholt werden?

Grundsätzlich ist die Möglichkeit, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, gut zu überdenken. Hintergrund ist, dass nicht alle Anwälte auf das hier oft schwierige Recht der Gesundheitsmedizin spezialisiert sind. Den Richtigen zu finden ist somit nicht immer leicht. Darüber hinaus ist der Anwalt kein Arzt, so ist z. B. eine Beurteilung einer vorgenommenen Operation und deren Folgen durch einen Anwalt oft unmöglich.

TIPP: Holen Sie sich die Meinung eines zweiten Arztes ein. Sollte dieser zu dem Schluss kommen, dass hier ein Fehlverhalten des behandelnden Arztes vorliegt, bleibt immer noch die Möglichkeit, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Wichtig für Sie:
Ihr erster Ansprechpartner sollte immer die BKK IHV sein. Hier gibt’s Tipps & Tricks wie man weiter vorgeht und ggf. Fehler im Vorgehen vermeidet. Wir unterstützen Sie!!!