Gleiches gilt auch für die Ärzte: Grundsätzlich müssen auch sie dem Patientenwillen folgen, soweit es medizinisch sinnvoll und in der Situation machbar ist.
Für den Fall, dass der Patient nicht oder nicht mehr einwilligungsfähig ist, wird also die Orientierung am mutmaßlichen Patientenwillen das Entscheidende. Dieser ist jedoch ohne konkrete Hinweise nur schwer oder gar nicht zu ermitteln. Deshalb ist es wichtig, eigene Wünsche und Werte schriftlich zu formulieren sowie vertraute Bevollmächtigte zu benennen, die dann diese Wünsche auf die konkrete Situation übertragen können. So gewinnen Sie bei eigener Entscheidungsunfähigkeit die größtmögliche Sicherheit, dass alles, was geschieht, Ihren eigenen Weisungen und Vorstellungen entspricht.
Nach aktueller Rechtsprechung und den Richtlinien der Bundesärztekammer ist diese Verfügung dann verbindlich, wenn sie eine detaillierte und ernsthafte Auseinandersetzung mit den Fragen des eigenen Lebensendes dokumentiert. Nach dem Gesetzesbeschluss vom 18. Juni 2009 ist eine solche Patientenverfügung nicht nur als mutmaßlicher, sondern als aktueller Wille des Patienten zu befolgen.
Trotz dieser detaillierten Auseinandersetzung gibt eine Patientenverfügung aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten selten ganz exakt den Willen für eine konkret eingetretene Situation wieder. Deshalb ist die Einsetzung von Bevollmächtigten mittels einer Vorsorgevollmacht und vorsorglichen Betreuungsverfügung von entscheidender Bedeutung. Diese sind rechtlich verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem von Ihnen niedergelegten Willen zu entscheiden. Nicht irgendein fremder Betreuer oder Betreuungsrichter befindet dann, was wohl Ihrem mutmaßlichen Willen entspricht, sondern der Bevollmächtigte, dem Sie vertrauen, in Verbindung mit Ihren schriftlichen Verfügungen und Wünschen.
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