Auslandsrenten werden beitragspflichtig
Das zum 1. Juli 2011 in Kraft getretene "Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa" sieht vor, dass zukünftig auch Renten aus dem Ausland der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind Leistungen, Einkünfte und Sachverhalte grundsätzlich gleichzustellen. Somit legt das Gesetz fest, dass ab 1. Juli 2011 Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden und damit auch diese Renten der Beitragspflicht unterliegen. Und das unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union oder aus einem Drittstaat bezogen wird. Von dieser Regelung sind besonders Grenzgänger betroffen, die jahrelang im benachbarten Ausland gearbeitet haben, aber in Deutschland leben.
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht vor, dass der Beitrag aus einer ausländischen Rente nicht höher sein darf, als der Beitrag einer Rente aus demselben Betrag, den eine Person an Rente in Deutschland erhält. Diese sogenannte Begrenzungsregel ist notwendig, da ausländische Rentenversicherungsträger nicht dazu verpflichtet sind, die Hälfte des um 0,9 Beitragspunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes zu tragen, den die deutschen Rentenversicherungsträger beisteuern. Auf diese Weise sollen Bezieher einer ausländischen Rente nicht stärker belastet werden, als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Dabei ist es unerheblich, ob die Rente aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Darum sieht das Gesetz vor, dass Bezieher einer ausländischen Rente den hierauf entfallenden Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung allein aufbringen müssen. Darüber hinaus wird für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten der halbe allgemeine Beitragssatz einschließlich 0,45 Beitragssatzpunkten hinzugefügt. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz von aktuell 8,2 Prozent.
Sollten Sie eine Rente von einem ausländischen Versicherungsträger erhalten, bitten wir Sie, sich mit Ihrem Ansprechpartner (siehe unten) in Verbindung zu setzen. Vielen Dank.
Ansprechpartner:
Buchstaben: A – K: Tel: 0611 – 1 86 86 56 (Fax: 0611 – 1 86 86 60)
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