Die von Ärzten und Krankenkassen gemeinsam beschlossenen Richtlinien verpflichten Ärzte, Krankenkassen und Versicherte auf eine ausreichende, zweckmäßige und zugleich wirtschaftliche Versorgung mit Arzneimitteln.
Grundsätzlich sind alle Arzneimittel apothekenpflichtig. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Gefährdung nicht zu erwarten ist (frei verkäufliche Arzneimittel). Sie können auch außerhalb von Apotheken (z.B. im Drogeriemarkt oder Supermarkt) verkauft werden.
Als Mitglied der BKK IHV haben Sie nur Anspruch auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von Vertragsärzten verordnet werden. Dabei soll die Versorgung ausreichend und zweckmäßig, aber auch wirtschaftlich sein. Nicht verschreibungspflichtige Mittel zahlen alle Versicherten selbst. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden allerdings für Kinder bis zum 12. Lebensjahr bzw. bei Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr und zur Standardtherapie bei schwerwiegenden Erkrankungen übernommen
Wegen der meist geringfügigen Gesundheitsstörungen werden bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel und in Ausnahmefällen auch Arzneimittel, die nur apothekenpflichtig sind, für Versicherte nur bis zum 18. Lebensjahr übernommen:
Für Arzneimittel, bei deren Anwendung die Erhöhung der persönlichen Lebensqualität im Vordergrund steht bzw. die zur allgemeinen Lebensführung zählen, werden die Kosten nicht übernommen:
Kinder und Jugendliche (bis 18. Lebensjahr) sind von Zuzahlungen befreit.
Versicherte ab 18 Jahren müssen grundsätzlich eine Zuzahlung von 10% des Abgabepreises leisten, mindestens aber 5 €, höchstens 10 €.
Informationen zur Belastungsgrenze finden Sie unter dem Punkt „Belastungsgrenze“.