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Belastungsgrenze

Was ist die Belastungsgrenze?

Die Zuzahlungen sind auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen begrenzt.

Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der Behandlung ist der BKK IHV alle 2 Jahre durch ein Attest nachzuweisen.

Wer ist chronisch krank?

Hierzu hat der Gesetzgeber folgende Kriterien festgelegt:

Chronisch krank ist, wer wegen derselben Erkrankung ein Jahr lang in Dauerbehandlung ist und mindestens eine ärztliche Behandlung pro Quartal in Anspruch nimmt. Oder es muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Pflegestufe II oder III (nach einem Jahr wird Dauerbehandlung unterstellt)
  • Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60% oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60%. Außerdem muss dieselbe Erkrankung in dem Bescheid als Begründung aufgeführt sein.
  • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund derselben Erkrankung verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Außerdem ist es seit 1.1.2008 erforderlich, dass sich

  • nach dem 1.4.1987 geborene Frauen über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs (ab 20 Jahren), Brustkrebs (durch Mammographiescreening ab 50 Jahren) und Darmkrebs (ab 50 Jahren)
  • nach dem 1.4.1962 geborene Männer über die Früherkennung von Darmkrebs (ab 50 Jahren)

beraten lassen. Diese Beratung ist innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der jeweiligen Anspruchsberechtigung wahrzunehmen (Nachweis in einem Beraungsheft oder durch eine gesonderte ärztliche Bestätigung). Ausgenommen sind bestimmte Personen (z. B. mit schwerer psychischer oder bereits bestehender Erkrankung an einer der Krebsformen).

Quittungsheft

Sie können Ihre Zuzahlungen in einem Quittungsheft bestätigen lassen, das die BKK IHV für Sie bereithält. Haben Sie die Belastungsgrenze erreicht, senden Sie Ihr Quittungsheft der BKK IHV. Dann ist eine vorzeitige Erstattung und gegebenenfalls Befreiung für die weiteren Monate möglich.

Was sind Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt?

Zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zählen zum Beispiel:

  • Arbeitsentgelt
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Kapitalvermögen
  • Einnahmen aus Vermietung bzw. Verpachtung
  • Arbeitslosengeld und (Betriebs-)Renten

Im Übrigen zählen grundsätzlich alle sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt, selbst wenn sie steuerfrei sind.

Nicht anzurechnen sind:

  • Leistungen der Pflegeversicherung
  • Kindergeld
  • Elterngeld bis 300 Euro monatlich.
  • BAföG

Wie berechnet sich die Belastungsgrenze?

Bei der Berechnung werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der gemeinsam im Haushalt lebenden Angehörigen (Ehegatten einschließlich Lebenspartner, Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem Sie das 18.Lebensjahr vollenden, danach solange sie familienversichert sind) berücksichtigt.

Die jährlichen Bruttoeinnahmen verringern sich um diese Freibeträge:

  1. Angehöriger: 4.536 €
  2. Für ein Kind: 6.024 €
    (wenn Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden)

 

Beispiel: Ehepaar mit zwei Kindern
Einnahmen zum Lebensunterhalt 27.000 €
Freibetrag für den 1. Angehörigen 4.536 €
Freibetrag für zwei Kinder

12.048 €

= 10.048 €

Zuzahlung jährlich höchstens

-2% 208,32 €
-1% (chronisch Kranke) 104,16 €