Die Zuzahlungen sind auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen begrenzt.
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die weitere Dauer der Behandlung ist der BKK IHV alle 2 Jahre durch ein Attest nachzuweisen.
Hierzu hat der Gesetzgeber folgende Kriterien festgelegt:
Chronisch krank ist, wer wegen derselben Erkrankung ein Jahr lang in Dauerbehandlung ist und mindestens eine ärztliche Behandlung pro Quartal in Anspruch nimmt. Oder es muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
Außerdem ist es seit 1.1.2008 erforderlich, dass sich
beraten lassen. Diese Beratung ist innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der jeweiligen Anspruchsberechtigung wahrzunehmen (Nachweis in einem Beraungsheft oder durch eine gesonderte ärztliche Bestätigung). Ausgenommen sind bestimmte Personen (z. B. mit schwerer psychischer oder bereits bestehender Erkrankung an einer der Krebsformen).
Sie können Ihre Zuzahlungen in einem Quittungsheft bestätigen lassen, das die BKK IHV für Sie bereithält. Haben Sie die Belastungsgrenze erreicht, senden Sie Ihr Quittungsheft der BKK IHV. Dann ist eine vorzeitige Erstattung und gegebenenfalls Befreiung für die weiteren Monate möglich.
Zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zählen zum Beispiel:
Im Übrigen zählen grundsätzlich alle sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt, selbst wenn sie steuerfrei sind.
Nicht anzurechnen sind:
Bei der Berechnung werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der gemeinsam im Haushalt lebenden Angehörigen (Ehegatten einschließlich Lebenspartner, Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem Sie das 18.Lebensjahr vollenden, danach solange sie familienversichert sind) berücksichtigt.
Die jährlichen Bruttoeinnahmen verringern sich um diese Freibeträge:
| Beispiel: Ehepaar mit zwei Kindern | |
|---|---|
| Einnahmen zum Lebensunterhalt | 27.000 € |
| Freibetrag für den 1. Angehörigen | 4.536 € |
| Freibetrag für zwei Kinder |
12.048 € |
| = 10.048 € | |
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Zuzahlung jährlich höchstens |
|
| -2% | 208,32 € |
| -1% (chronisch Kranke) | 104,16 € |