Fahrkosten

Fahrkosten können von der BKK IHV aus zwingenden medizinischen Gründen, bei ambulanter Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen, übernommen werden.

In welchen Fällen übernimmt die BKK IHV die Fahrkosten?

Im Zusammenhang mit Leistungen übernimmt unsere BKK IHV Fahr- und Transportkosten, wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen, insbesondere bei

  • stationären Behandlungen (Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder Rehamaßnahmen, stationäre Entbindung),
  • einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus (z. B. Weiterbehandlung nach einer Notfallaufnahme) oder bei einer mit Einwilligung unserer BKK erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
  • anderen Fahrten von Versicherten, die einen Krankentransportwagen erfordern,
  • Fahrten zu vor- oder nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, sowie zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus (ggf. beim Vertragsarzt).
  • Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung können in besonderen Ausnahmefällen vom Vertragsarzt verordnet und von unserer BKK übernommen werden und zwar nach vorheriger Genehmigung. Voraussetzungen: Der Versicherte wird mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und ihn in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist (z. B. Dialysebehandlungen, Strahlen- oder Chemotherapie wegen Krebs). Zusätzlich gelten als Ausnahmefälle Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)“, „Bl (Blind)“ oder „H (Hilflos)“ oder einen Einstufungsbescheid in die Pflegestufen II oder III vorlegen. Dies gilt entsprechend bei vergleichbarer Beeinträchtigung der Mobilität, wenn eine ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum erforderlich ist.

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Wie erfolgt die Kostenerstattung durch die BKK IHV?

Medizinisch notwendige Krankentransporte und Rettungsfahrten rechnet das Transportunternehmen direkt mit der BKK IHV ab.

Welches Verkehrsmittel?

  • Öffentliche Verkehrsmittel: Für die Fahrkosten ist jeweils der günstigste Fahrpreis aller Verbindungen anzusetzen.
  • Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs wird für jeden zurückgelegten Kilometer der nach dem Bundesreisekostengesetz festgelegte Höchstsatz (0,20 €) als Wegstreckenentschädigung erstattet.
  • Taxi: Die Kosten hierfür können nur übernommen werden, wenn der Versicherte aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein Privatfahrzeug nicht benutzen kann.

Wie hoch ist die Zuzahlung zu Fahrkosten?

Die Zuzahlung beträgt 10% der Kosten pro Fahrt, mindestens 5 €, jedoch nicht mehr als 10 €, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt.

Achtung: Auch Kinder und Jugendliche müssen diese Zuzahlung leisten. Der Gesetzgeber hat hier keine Befreiung von Zuzahlungen vorgesehen.