Wann kann eine Haushaltshilfe in Anspruch genommen werden?
Das Gesetz sieht dann eine Haushaltshilfe vor, wenn Ihnen
Voraussetzung hierfür ist, dass im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt (gilt nicht bei Schwangerschaft/Entbindung)und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Der Gesetzgeber sieht die Finanzierung einer Haushaltshilfe für die Dauer der Notwendigkeit vor. Als Mehrleistung finanziert die BKK IHV exklusiv für Ihre Kunden eine Haushaltshilfe, wenn Sie wegen einer Krankheit den Haushalt nicht weiterführen können, solange die medizinische Notwendigkeit vom Arzt durch Attest bescheinigt wird, längstens für 4 Wochen. Keine Leistung erhält die/der Versicherte für Zeiten, in denen Kinder in Kindergärten oder Schulen betreut werden.
Hilft ein Wohlfahrtsverband (z.B. DRK) mit einer Ersatzkraft im Haushalt aus, werden die Kosten direkt mit der BKK IHV abgerechnet. Wenn Sie selbst Ersatzkräfte beschafft haben, die nicht oder nur entfernt mit Ihnen verwandt bzw. verschwägert sind (z.B. Nachbarn oder Freunde), so ist eine Erstattung bis zu 8 € je Einsatzstunde (max. 8 Stunden täglich) möglich. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad werden nur Fahrkosten und (wenn sie für diese Zeit unbezahlten Urlaub nehmen) Nettoverdienstausfall erstattet. Die Grenze ist hier 98 €.
Bei der Haushaltshilfe müssen Sie eine Zuzahlung leisten. Diese beträgt 10% der Kosten, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 € je Kalendertag. Die Zuzahlung entfällt für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und bei Inanspruchnahme von Haushaltshilfen im Falle einer Schwangerschaft sowie Entbindung.