Hilfsmittel sind Gegenstände, die zu medizinischen und therapeutischen Zwecken eingesetzt werden und nachweislich zum Erfolg einer Krankenbehandlung beitragen. Bei manchen Krankheiten oder Behinderungen müssen dem Patient geeignete Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, um diese Krankheiten oder Behinderungen zu mindern bzw. auszugleichen. Hierzu gehören z.B. Hörgeräte, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Blindenhilfsmittel und Prothesen.
Es gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitliche Festbeträge für bestimmte Hilfsmittel. Festbetrag ist der Betrag, bis zu dem die BKK IHV die Kosten übernehmen darf. Übersteigt der Preis eines Hilfsmittels den Festbetrag, müssen Sie die Mehrkosten dafür selbst aufbringen.
Einheitliche Festbeträge wurden festgelegt für:
In jedem Fall brauchen Sie zunächst eine ärztliche Verordnung, die im Regelfall der BKK IHV zur Genehmigung vorzulegen ist.
Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei einem Anbieter für Hilfsmittel (z.B. Sanitätshaus, Apotheke, Hörgeräteakustiker ...), ob er zum Festbetrag liefert. Gerne holt die BKK IHV für Sie auch Angebote von anderen Anbietern ein, um den preisgünstigsten Lieferanten zu ermitteln.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10% des Abgabepreises, mindestens aber 5 €, höchstens 10 €.
Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel (z.B. Inkontinenzhilfen wie Windeln oder Einlagen) beträgt die Zuzahlung 10% je Packung, höchstens 10 € für den Monatsbedarf.