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Kieferorthopädie

Wann ist eine kieferorthopädische Behandlung erforderlich?

Eine kieferorthopädische Behandlung ist bei erheblicher Funktionseinschränkung, bei der eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, erforderlich (medizinisch begründete Indikationsgruppen). Dies wird von einem Vertragszahnarzt oder –kieferorthopäden ab Indikationsgruppe 3 bescheinigt.

Bei Behandlungsbeginn stellt der Zahnarzt/ Kieferorthopäde einen Behandlungsplan auf. Das Gesetz verpflichtet die BKK IHV als gesetzliche Krankenkasse, diesen Plan zu prüfen (ggf. unter Einschaltung eines Gutachters). Anschließend tragen wir unsere Kostenzusage ein und schicken den Plan an den Zahnarzt/ Kieferorthopäden zurück.

Welche Kosten übernimmt die BKK IHV für die Kieferorthopädie bei Kindern und Jugendlichen?

Bei Vorliegen einer medizinisch notwendigen Behandlung werden die Kosten in voller Höhe nach planmäßigem Abschluss der Behandlung von der BKK IHV übernommen.

Versicherte leisten zur kieferorthopädischen Behandlung einen Anteil von 20 % der Kosten an den Vertragszahnarzt. Werden mindestens zwei Kinder behandelt, die bei Beginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit ihren Erziehungsberechtigten in einem Haushalt leben, beträgt der Anteil ab dem zweiten Kind 10 %. Den Restbetrag erstattet die BKK IHV Ihnen, sobald die Behandlung planmäßig abgeschlossen ist.

Welche Kosten übernimmt die BKK IHV für Kieferorthopädie bei Erwachsenen?

Ist zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet, übernehmen wir die Kosten nur bei besonders schweren Kieferanomalien.

Was ist mit der Erstattung der Eigenanteile?

Wir können Ihnen die Eigenanteile erst nach einer planmäßig abgeschlossenen Behandlung erstatten.

Wichtig: Bitte sammeln Sie Ihre Rechnungen über die Kosten der Eigenanteile während der gesamten Behandlung und reichen Sie diese nach Abschluss bei der BKK IHV ein.