Kinderpflege-Krankengeld können Sie in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Bei mehreren Kindern sind es längstens 25 Arbeitstage insgesamt im Jahr. Sind Sie allein erziehend, so erhalten Sie längstens 20 Arbeitstage Kinderpflege-Krankengeld, bei mehreren Kindern längstens 50 Arbeitstage insgesamt im Jahr. Bei schwersterkrankten Kindern mit lediglich begrenzter Lebenserwartung besteht der Anspruch für einen Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt.
Das Kinderpflege-Krankengeld wird ab dem ersten Tag gezahlt, von dem an Sie der Arbeit fernbleiben müssen. Das gilt allerdings nur, solange Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht.
Das Kinderpflege-Krankengeld berechnet sich prinzipiell genauso wie das Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit – es wird für die ausgefallenen Arbeitstage gezahlt. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Krankengeld“.
Das hierfür vorgesehene ärztliche Attest, welches in jeder Arztpraxis vorrätig ist, reicht aus.
Kinder sind während ihres Besuches in Kindergärten und Schulen unfallversichert. Ereignet sich ein Unfall auf dem Weg dorthin oder währenddessen, so handelt es sich um einen „Arbeitsunfall“, für den der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Ein berufstätiger Elternteil, der wegen Betreuung eines verletzten Kindes von seiner Arbeit fernbleibt, hat Anspruch auf ein „Kinderpflege-Verletztengeld“ in entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Krankenversicherung.