Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie von uns Krankengeld.
Für hauptberuflich Selbständige, unständig Beschäftigte sowie Künstler und Publizisten gelten besondere rechtliche Voraussetzungen. Wenn Sie dieser Personengruppe angehören und zum Thema Krankengeld Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Fachberater.
Bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung besteht vom Beginn dieser Behandlung an Anspruch auf Krankengeld.
Bei ambulanter Behandlung besteht Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Beispiel: Letzter Arbeitstag – Montag
Sie gehen am nächsten Morgen vor der Arbeit zum Arzt – der bescheinigt Ihnen Arbeitsunfähigkeit ab Dienstag. Anspruch auf Krankengeld haben Sie ab Mittwoch. Der „Wartetag“ (im Beispiel am Dienstag) macht sich nicht bemerkbar, solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet. Nur bei einer Krankenhausbehandlung entsteht der Anspruch auf Krankengeld sofort.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht
Ihr Arbeitgeber leistet Entgeltfortzahlung für dieselbe Krankheit in der Regel bis zu 6 Wochen. Werden Sie infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, wird anhand bestimmter Richtlinien geprüft, ob sich Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung verkürzt oder nicht.
Grundsätzlich zahlt die Agentur für Arbeit für jede Erkrankung sechs Wochen Arbeitslosengeld fort. Da Arbeitslosengeld jedoch von begrenzter Dauer ist, kann die Zahlung bereits vor Ablauf von sechs Wochen enden. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
Sobald die BKK IHV erkennt, dass die Arbeitsunfähigkeit über die Entgeltfortzahlung bzw. Leistungsfortzahlung andauern wird, erhalten Sie von uns die Antragsunterlagen. Diese beinhalten einen Fragebogen sowie eine „Bescheinigung für die Zahlung von Krankengeld“ (= Auszahlschein). Den Auszahlschein müssen Sie während der weiteren Arbeitsunfähigkeit regelmäßig dem Arzt vorlegen und anschließend an uns zurück schicken. Bei Arbeitnehmern fordern wir zeitgleich eine Entgeltbescheinigung beim Arbeitgeber an. Bei Arbeitslosen erhalten Sie einen Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit, welchen Sie uns bitte zukommen lassen. Diese Unterlagen benötigen wir, um die Höhe Ihres Krankengeldes zu berechnen. Sobald der BKK IHV alle für die Berechnung der Leistungshöhe erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie eine Mitteilung über die Höhe des Krankengeldes.
Nach Eingang des Auszahlscheines zahlen wir Ihnen Krankengeld rückwirkend jeweils bis zu dem Tag, an welchem der Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit festgestellt und bescheinigt hat. Gleichzeitig erhalten Sie einen neuen Auszahlschein. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit empfehlen wir Ihnen, den Krankengeld-Auszahlschein nur einmal monatlich (z.B. 7-8 Tage vor Monatsende) vorzulegen – das Krankengeld ist dann im Regelfall rechtzeitig bis zum Monatsende auf Ihrem Konto.
Anspruch auf Krankengeld haben Sie für längstens 78 Wochen (= 546 Tage) innerhalb eines Zeitrahmens von drei Jahren für dieselbe Krankheit. Zeiten in der das Krankengeld ruht, z. B. während der Entgelt- oder Leistungsfortzahlung, werden auf die Anspruchsdauer angerechnet. Tritt während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Bei Arbeitnehmern:
Bei Arbeitnehmern die nach Monaten oder Stunden bezahlt werden, wird das Arbeitsentgelt berücksichtigt, welches im letzten Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Bei schwankendem Entgelt wird der Durchschnitt der letzten drei Monate vor der Arbeitsunfähigkeit zu Grunde gelegt. Einmalzahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld der letzten 12 Kalendermonate werden ebenfalls berücksichtigt.
Das kalendertägliche Brutto-Entgelt (=Regelentgelt) wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. 2009 gelten hier im gesamten Bundesgebiet 122,50 €.
Das Krankengeld beträgt 70 % des Regelentgeltes, darf jedoch 90 % Ihres Netto-Entgeltes nicht übersteigen.
Das Krankengeld kann höchstens 85,75 € kalendertäglich betragen (70 % der Beitragsbemessungsgrenze)
Wird das Entgelt als Monatsgehalt gezahlt, berechnet sich das tägliche Krankengeld nach den Formeln:
Regelentgelt = [Bruttoentgelt] geteilt durch [30]
tägl. Nettoentgelt = [Nettoentgelt] geteilt durch [30]
Krankengeld = 70 % des Regelentgelts, maximal 90 % des täglichen Nettoentgelts
Wird das Arbeitsentgelt nach Stunden gezahlt, berechnet sich das Krankengeld über den Stundenlohn nach den Formeln:
Regelentgelt = [Stundenlohn brutto x Wochenarbeitszeit] geteilt durch [Arbeitsstunden im Ausgangszeitraum x 7]
Gleiche Formel für das Nettoentgelt:
Krankengeld = 70 % des Regelentgelts, maximal 90 % des täglichen Nettoentgelts
Bei anderen Entgeltarten (z.B. Akkordlohn) sind besondere Berechnungsformeln vorgesehen.
Von dem so errechneten Krankengeld sind Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzuziehen. In der Krankenversicherung sind Sie während des Krankengeldes beitragsfrei. Folgende Beiträge werden vom Krankengeld abgezogen:
9,95 % Rentenversicherung
1,40 % Arbeitslosenversicherung
0,975 % Pflegeversicherung (1,1 % für Kinderlose)
12,325 % (12,575 % für Kinderlose)
Der verbleibende Betrag wird als Netto-Krankengeld gezahlt.
Bei Arbeitlosen zahlen wir Krankengeld in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld I. Die Beiträge werden von uns getragen.
Die BKK IHV bietet ihren Kunden in Kooperation mit einer privaten Versicherung eine Krankentagegeldversicherung an. Damit kann vor allem bei einem höheren Einkommen das Risiko größerer Einkommensverluste im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit abgedeckt werden. Fordern Sie einfach weitere Informationen an.