Die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung zu den Krankenhauskosten zieht das Krankenhaus normalerweise direkt von Ihnen als Patient/in ein. Die Zuzahlung wird fällig ab Vollendung des 18. Lebensjahres und beträgt 10 € pro Tag. Sie wird für längstens 28 Tage im Jahr gezahlt.
Die Krankenhäuser können neben den Kosten für die stationäre Behandlung für die medizinisch begründete Aufnahme einer Begleitperson einen Betrag von bis zu 45 € abrechnen.
Können Eltern nicht im gleichen Zimmer übernachten, sodass Kosten für die auswärtige Unterbringung entstehen und entsteht Verdienstausfall, ist eine Kostenerstattung der BKK IHV möglich.
Die BKK IHV erstattet Kosten für notwendige Fahrten zum nächstgelegenen, geeigneten Krankenhaus – abzüglich einer Zuzahlung von 10% (mind. 5€, max. 10€ je Fahrt). Suchen Versicherte ohne zwingenden medizinischen Grund ein weiter entfernt liegendes Krankenhaus auf, darf sich die BKK IHV vom Gesetz her grundsätzlich nicht an den Mehrkosten beteiligen. Näheres finden Sie unter Fahrkosten.