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Mutterschaftsgeld

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Frauen die bei Beginn der Mutterschutzfrist – 6 Wochen vor der errechneten Entbindung – bei der BKK IHV Mitglied sind (z. B. Arbeitnehmerinnen, Bezieher von Arbeitslosengeld, freiwillig versicherte Selbständige, Studentinnen), haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder ihnen wegen der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Dauer des Mutterschaftsgeldes?

Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung bezahlt. Die Mutterschutzristen bestehen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf insgesamt 12 Wochen.
Konnten Sie wegen vorzeitiger Entbindung die Schutzfrist von 6 Wochen vor der Entbindung nicht oder nur teilweise in Anspruch nehmen, verlängert sich die Dauer der Schutzfrist entsprechend nach der Entbindung.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Sie benötigen eine Bescheinigung des Frauenarztes oder der Hebamme, in welcher der voraussichtliche Termin der Entbindung angegeben wird. Diese Bescheinigung nennt sich „ Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ und muss auf der Rückseite von Ihnen ausgefüllt werden. Dies stellt dann den Antrag auf Mutterschaftsgeld dar.

Wichtig: Die Bescheinigung darf frühestens 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Termin ausgestellt werden.

In welcher Höhe wird das Mutterschaftsgeld ausgezahlt?

Wenn Sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen wird das Mutterschaftsgeld aus Ihrem durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist berechnet und beträgt maximal 13 € pro Tag. Den Differenzbetrag zu Ihrem Nettoeinkommen zahlt Ihr Arbeitgeber.

Bezieherinnen von Arbeitslosengeld (gilt nicht für Arbeitslosengeld II) erhalten das Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Wenn Sie bei Beginn der Schutzfrist nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und mit Krankengeldanspruch bei uns versichert sind erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld. Die Information zur Berechnung können Sie unter dem Thema Krankengeld nachlesen.

Wenn Sie familienversichert sind und auf 400-Euro-Basis beschäftigt sind, können Sie grundsätzlich Mutterschaftsgeld in der Höhe von bis zu 210 € beim Bundesversicherungsamt beantragen.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bundesversicherungsamt.de oder beim

Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel. 0228 619-0

Wann bin ich beitragsfrei?

Als Mitglied sind Sie bei der BKK IHV beitragsfrei versichert, solange ein Anspruch
auf Mutterschaftsgeld besteht, Elterngeld bezogen oder Erziehungsurlaub in
Anspruch genommen wird.