Sehhilfen

Wer hat Anspruch auf Kostenübernahme bei Sehhilfen?

Nach dem Willen des Gesetzgebers haben nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kostenübernahme bei Brillengläsern und Kontaktlinsen.

Für Erwachsene besteht dieser Anspruch nur dann, wenn sie auf beiden Augen schwer sehbeeinträchtigt sind oder im Rahmen von therapeutischen Sehhilfen zur Behandlung von Augenverletzungen oder –erkrankungen.

 

Zu den vergrößernden bzw. therapeutischen Sehhilfen zählen z.B.

  • Brillengläser mit Lupenwirkung
  • Leselupen
  • elektronisch vergrößernde Sehhilfen
  • Vorlesegeräte

Die Zuzahlung beträgt 10% des Abgabepreises (mind. 5€, max. 10€).