Die BKK IHV übernimmt nicht nur Kosten im akuten Beschwerdefall, sondern auch für vorbeugende Behandlungen sowie für eine notwendige Parodontosebehandlung.
Kinder, die das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben einmal im Kalenderhalbjahr Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung von Zahnerkrankungen, Erwachsene einmal im Kalenderjahr (die Praxisgebühr von 10€ fällt nicht an).
Zahnfüllungen zählen zu den Standardleistungen der Krankenversicherung und sind Bestandteil der ambulanten zahnärztlichen Behandlung. Ist erstmals eine Zahnfüllung erforderlich oder muss eine defekte Füllung erneuert werden, kann ein Vertragszahnarzt die Füllung kostenfrei für Sie einsetzen. Die Abrechnung erfolgt über Ihre Versichertenkarte. Die BKK IHV als gesetzliche Krankenkasse darf derzeit Füllungen aus Amalgamlegierungen und bestimmten Zementen bezahlen. Wünschen Sie ein anderes Material, so müssen Sie die Mehrkosten gegenüber dem „kassenüblichen“ Material selbst zahlen.
Nur in den sehr seltenen Fällen einer mit Epikutantest nachgewiesenen und im Allergiepass eingetragenen Allergie gegen Amalgam können wir die Kosten anderer Materialien übernehmen.
Achtung: Sollen Füllungen nur auf eigenen Wunsch ausgetauscht werden, ohne dass eine zahnmedizinische Indikation vorliegt, dürfen wir als gesetzliche Krankenkasse uns nicht an den Kosten beteiligen. Wir dürfen auch keinen Zuschuss in Höhe einer „normalen“ Füllung gewähren.
Auch Zahnersatz ist eine gesetzliche Leistung, die für alle Krankenkassen gleich festgelegt ist. Zum Zahnersatz gehören Kronen, Brücken, Prothesen. Die BKK IHV zahlt einen sogenannten „befundbezogene Festzuschuss“, der sich am konkreten Befund orientiert.
Die gesetzlichen Festzuschüsse betragen in der Regel mindestens 50 % der Kosten für die Regelversorgung. Die Regelversorgung bezeichnet die Leistungen, welche bei einem bestimmten Befund in den allermeisten Fällen (= in der Regel) anfallen. Weichen die dem Befund zugeordneten Regelversorgungsleistungen von den tatsächlich erbrachten Leistungen ab, können Mehrkosten entstehen. Diese sind ausschließlich vom Versicherten selbst zu tragen.
Bei regelmäßiger Vorsorge gibt es einen Bonus auf den Festzuschuss. Der Zuschuss erhöht sich um 20 %, falls Sie sich in den letzten 5 Jahren mindestens einmal pro Kalenderjahr zahnärztlich haben untersuchen lassen (bei Kinder unter 18 Jahren einmal pro Kalenderhalbjahr). Der Bonus erhöht sich um weitere 10 %, wenn Sie in den letzten 10 Jahren regelmäßig die Vorsorgeuntersuchungen genutzt haben. Die Differenz zwischen dem Festzuschuss und den tatsächlichen Kosten ist dann Ihr Eigenanteil. Ihr Zahnarzt/Ihre Zahnärztin bescheinigt Ihnen nach jedem Besuch die zahnärztlichen Untersuchungen in einem speziellen Bonusheft.
Diese Zuschüsse gelten für die gesetzlich zulässigen Versorgungsformen. Private Zusatzleistungen (z.B. Verblendung im hinteren Seitenzahnbereich) ist möglich im Rahmen der gleich- oder andersartigen Versorgung. Hier erhalten Sie von der BKK IHV den Festzuschuss für die befundorientierte Regelversorgung. Die Mehrkosten müssen vom Patienten selbst getragen werden.
Vertragszahnärzte sind verpflichtet, Patienten über alle in Frage kommenden Versorgungsmöglichkeiten, die Kosten und die Höhe der Krankenkassenleistung zu informieren und vor Behandlungsbeginn kostenfrei einen Kostenvoranschlag („Heil- und Kostenplan“) auszustellen. Dieser Heil- und Kostenplan muss von der BKK IHV geprüft und ggf. die zahnmedizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit von einem Gutachter überprüft werden. Festzuschüsse für Regel- und gleichartige Versorgung rechnet der Zahnarzt über seine Organisation mit der BKK IHV ab, Mehrleistungen und andersartige Versorgungen rechnet er direkt mit Ihnen ab. Rechnungen für letztere legen Sie uns zur Erstattung vor.
Wenn der Eigenanteil für Sie eine zu große finanzielle Belastung darstellt, kann die BKK IHV einen Teil Ihres Eigenanteils erstatten. Die Einkommensgrenze beträgt 2009 für Alleinstehende 1008,- € brutto. Sie erhöht sich für den ersten Haushaltsangehörigen um 378,- €, für jeden weiteren um 252,- €. Wenn der Eigenanteil das Dreifache der Differenz zwischen monatlichem Bruttoeinkommen und der vorstehenden Einkommensgrenze übersteigt, haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des „ gleitenden Härtefalles“ einen höheren Zuschuss zu erhalten.
Dazu ein Beispiel:
4.500,– € Kosten des Zahnersatzes
2.600,– € Zuschuss der BKK IHV
1.907,– € Eigenanteil
1.280,– € Bruttoeinkommen (alleinstehend)
1.008,– € Einkommensgrenze § 61 SGB V
242,– € Differenz
Der Eigenanteil von 1.900 € übersteigt die 3-fache Differenz (284 € x 3 = 852 €) um 1.048 €. Die BKK IHV zahlt einen weiteren Zuschuss von 1.048 €