Wer für Pflegebedürftige die Betreuung zu Hause übernimmt, wird in besonderer Weise abgesichert. Damit wird die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und der hohe persönliche Einsatz der Pflegeperson anerkannt.
Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Es muss sich um die Pflege (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe I, II oder III handeln.
Die Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden. Bei der Pflegetätigkeit von Familienangehörigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird. Gleiches gilt für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen, wenn die finanzielle Anerkennung das gezahlte Pflegegeld (je nach Pflegestufe 235,- / 440,- / 700,- €) nicht übersteigt.
Die Pflege muss in häuslicher Umgebung ausgeübt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person erfolgt.
Die Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche ausgeübt werden. Dabei muss die wöchentliche Mindeststundenzahl durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen erreicht werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt fest, in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege erforderlich ist.
Regelmäßigkeit wird auch dann noch unterstellt, wenn die Tätigkeit einer Pflegeperson in einem wöchentlichen oder mehreren wöchentlichen Turnus wechselt. Dabei muss der Mindestaufwand der Pflegetätigkeit im Durchschnitt 14 Stunden in der Woche betragen. Von einer Regelmäßigkeit ist allerdings dann nicht mehr auszugehen, wenn der Zeitraum zwischen den einzelnen Pflegetätigkeiten mindestens einen Kalendermonat umfasst.
Auch Berufstätige können Pflegepersonen sein, wenn sie die erforderliche Pflege trotz Berufstätigkeit sicherstellen können. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson nicht regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Darüber hinaus sind Pflegepersonen während der pflegerischen Tätigkeit in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.
Wer gehört nicht zu den Pflegepersonen?
Durch die Pflegetätigkeit wird kein Krankenversicherungsschutz begründet. Eine bestehende Krankenversicherung (eigene Versicherung oder Familienversicherung) bleibt unverändert, auch wenn die Pflegeperson z.B. ein monatliches Pflegegeld von 410,- € vom Pflegebedürftigen erhält. Das Pflegegeld gilt nicht als Einkommen im Sinne des Steuer- und Sozialversicherungsrechts.
Pflegebedürftige erhalten bei häuslicher Pflege Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch professionelle Pflegekräfte als Sachleistung oder als Geldleistung. Wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Vertragseinrichtung der Tages- oder Nachtpflege. Dadurch kann z.B. die Pflegeperson im Laufe des Tages oder der Nacht zumindest teilweise entlastet werden oder es können die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Pflegeperson überbrückt werden. Die Aufwendungen der teilstationären Pflege werden je Kalendermonat übernommen. Der Sachleistungsbetrag der Tagespflege beträgt monatlich bei Pflegestufe I Euro.
Wird der gesamte Sachleistungsbetrag für die Tagespflege ausgeschöpft, haben Sie zusätzlich Anspruch auf 50 Prozent des Pflegegeldes ( Euro) oder 50 Prozent der Sachleistung ( Euro) für einen Pflegedienst im häuslichen Bereich.
In der folgenden Tabelle sind die Anteile der jeweiligen Leistung bei Nutzung der Tagespflege dargestellt:
| Anteil Tagespflege | Verbleibender Anteil für Geld- oder Sachleistung für häusliche Pflege | |
|---|---|---|
| 100 % | ⇒ | 50 % |
| 90 % | ⇒ | 60 % |
| 80 % | ⇒ | 70 % |
| 70 % | ⇒ | 80 % |
| 60 % | ⇒ | 90 % |
| 50 % | ⇒ | 100 % |
| 40 % | ⇒ | 100 % |
Bei professionellen Pflegeeinsätzen
Pflegestufe I 450,- €
Pflegestufe II 1.100,- €
Pflegestufe III 1.550,- €
oder als Geldleistung
Pflegestufe I 235,- €
Pflegestufe II 440,- €
Pflegestufe III 700,- €
Pflegegeld wird weitergezahlt
Als Kombinationsleistung können häusliche Pflegehilfe und Pflegegeld jeweils anteilig nebeneinander gewährt werden.
Ist eine Pflegeperson an der häuslichen Pflege gehindert, übernehmen wir die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 4 Wochen im Kalenderjahr. Vorraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die Aufwendungen dürfen im Einzelfall 1.550,- € im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Stellen Sie sich vor, Sie werden von einem Unfall oder von einer plötzlichen schweren Erkrankung getroffen. Wie stellen Sie sich in diesem Fall Ihre Behandlung vor? Und wie wird gewährleistet, dass Ärzte, Pflegepersonal und Angehörige in Ihrem Sinne handeln, wenn Sie nicht mehr Ihren Willen äußern können? Eine rechzeitig getroffene Vorsorge kann im Fall der Fälle helfen: die Patientenverfügung.
Der Gesetzgeber sieht zusätzliche Betreuungsleistungen ab dem 01.07.2008 vor: Pflegebedürftige der Pflegestufen 0, I, II und III in häuslicher Pflege mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich oder in erhöhtem Maße eingeschränkt sind und einen erheblichen oder erhöhten allgemeinen Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf haben, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen mehr Geldmittel. Dieser Betrag ist zweckgebunden und für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen.
Wird Hilfe bei der Grundpflege (also Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und hauswirtschaftliche Versorgung für einen längeren Zeitraum (mindestens 6 Monate) oder auf Dauer benötigt, kommen Leistungen der Pflegeversicherung in Betracht: Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Pflegestufe, die der Medizinische Dienst der Krankenkassen festlegt.
In der häuslichen Pflege wird zwischen Sachleistungen und Geldleistungen unterschieden.
a) die Pflegesachleistung – Einsätze eines professionellen Pflegedienstes im Wert bis zu
450,– € monatlich in Pflegestufe I
1.100,– € monatlich in Pflegestufe II
1.550,– € monatlich in Pflegestufe III
b) das Pflegegeld – wenn die Pflege durch Privatpersonen (Angehörige, Nachbarn oder Freunde) sichergestellt wird – von
235,– € monatlich in Pflegestufe I
450,– € monatlich in Pflegestufe II
700,– € monatlich in Pflegestufe III
Pflegegeld wird auch weitergezahlt
c) die Kombination von a) und b), wenn ein professioneller Pflegedienst und Privatpersonen pflegen, wird neben den Pflegeeinsätzen eines professionellen Pflegedienstes noch ein anteiliges Pflegegeld gezahlt, wenn die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft wird.
Das anteilige Pflegegeld wird überwiesen, sobald der Pflegedienst mit der BKK IHV abgerechnet hat.
d) die stationäre Kurzzeitpflege – in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Für eine Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen (z.B. Ausfall der privaten Pflegeperson)
Dauer: bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr
Höhe: bis zu 1.550,- € im Kalenderjahr
e) die Verhinderungspflege – wenn die private Pflegeperson ausfällt (z.B. durch Urlaub oder Krankheit) und für die zeitweise Vertretung durch eine Ersatz-Pflegeperson zusätzliche Kosten entstehen, können diese unter bestimmten Umständen übernommen werden, und zwar für die
Dauer: von bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr und bis zur
Höhe: von 1.550,– € im Kalenderjahr
f) die vollstationäre Pflege – wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder nicht in Betracht kommt, weil keine Pflegeperson vorhanden ist
Monatliche Leistung:
bis zu 1.023,– € monatlich in Pflegestufe I
bis zu 1.279,– € monatlich in Pflegestufe II
bis zu 1.550,– € monatlich in Pflegestufe III
Außerdem stellt die Pflegekasse folgende Leistungen zur Verfügung:
Alle Leistungen der Pflegeversicherung sind von einem Antrag abhängig. Vorbereitete Formulare sind bei der BKK IHV erhältlich.
Die Prüfung eines Antrages für Leistungen der Pflegeversicherung bis zur Erstellung des Bescheides geschieht innerhalb von 5 Wochen ab Antragsstellung.