Pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Wir haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung begutachten zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit (Stufe I = erheblich pflegebedürftig, Stufe II = schwerpflegebedürftig, Stufe III = schwerstpflegebedürftig) bzw. ob ein Härtefall vorliegt.
Sie können die Höherstufung beantragen. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bei einem rechtzeitig angemeldeten Besuch den Umfang der Pflegebedürftigkeit und die entsprechende Pflegestufe ermitteln. Dabei ist er auf Ihre Mithilfe angewiesen. Er benötigt Angaben über alle Hilfestellungen und Pflegeleistungen, die am Tage und in der Nacht erbracht werden.
Mit der Pflegedokumentation möchten wir Ihnen helfen. Am Ende des Artikels können Sie sowohl den Höherstufungsantrag als auch ein Formular zur detaillierten Aufzeichnung des täglichen Hilfebedarfs downloaden. Bitte beachten Sie, dass Leistungen der sogenannten medizinischen Behandlung, z.B. Infusionen geben oder Verbände anlegen, nicht in die Pflegedokumentation eingetragen werden sollten. Sie werden bei der Ermittlung der Pflegestufe nicht berücksichtigt.
Wir empfehlen, die Pflegedokumentation eine Woche lang zu führen. Die Aufzeichnungen werden dem Gutachter eine wertvolle Unterstützung sein. Gleichzeitig haben Sie die Sicherheit, dass nichts vergessen wird.
Ist eine selbstbeschaffte Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, können die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für einen Zeitraum von höchstens 4 Wochen und bis zu einem Betrag von 1.510,00 € je Kalenderjahr übernommen werden.
Wird die Ersatzpflege von einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson geleistet, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe begrenzt. Zusätzlich können auf Nachweis notwendige Aufwendungen übernommen werden, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind (z.B. Verdienstausfall, Fahrkosten), zusammen mit dem Pflegegeld jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 1.510,00 €.
Von einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson ist auszugehen, wenn die Ersatzpflegeperson mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass die bisherige Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die Leistung kann auch bei einer Verhinderung für einzelne Tage oder Stunden in Anspruch genommen werden.
Wenn vorübergehend weder häusliche Pflege noch teilstationäre Pflege möglich ist, besteht Anspruch auf eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege in einer Vertragseinrichtung.